Facility Masters GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand: September 2026

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Leistungen der Facility Masters GmbH mit Verbrauchern und Unternehmern.

§ 1 Geltungsbereich und Begriffe

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der Facility Masters GmbH, Ruhrallee 185, 45136 Essen (nachfolgend Auftragnehmer) und ihren Kunden (nachfolgend Kunde) über Facility-Services, insbesondere Reinigung, Sicherheits- und Bewachungsleistungen, Garten- und Landschaftspflege, Elektro-, Sanitär-, Maler-, Fliesen-, Bodenbelags- und Trockenbauarbeiten, Umzüge und Transporte, Fahrzeugreinigung sowie Renovierung und Sanierung.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).

Gegenüber Unternehmern gelten diese AGB ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Gegenüber Unternehmern gelten diese AGB auch für künftige gleichartige Verträge, ohne dass erneut auf sie hingewiesen werden muss.

Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden, insbesondere die Regelungen im Angebot und in der Auftragsbestätigung, haben Vorrang vor diesen AGB. Für einzelne Leistungsbereiche können ergänzende Bedingungen gelten, auf die im Angebot hingewiesen wird.

§ 2 Angebote und Vertragsschluss

Die Darstellung der Leistungen auf der Website, in Prospekten und in Anzeigen ist unverbindlich und stellt kein Angebot im Rechtssinne dar. Anfragen des Kunden über das Formular auf der Website, per E-Mail, Telefon oder Messenger sind unverbindliche Aufforderungen zur Abgabe eines Angebots.

Auf Grundlage der Angaben des Kunden und, soweit erforderlich, einer Besichtigung vor Ort erstellt der Auftragnehmer ein Angebot in Textform oder Schriftform. Das Angebot beschreibt Art und Umfang der Leistung und die Vergütung. Sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist, ist der Auftragnehmer 30 Tage ab Angebotsdatum an das Angebot gebunden.

Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde das Angebot innerhalb der Bindefrist in Textform annimmt (zum Beispiel per E-Mail oder durch Unterzeichnung des Angebots) oder wenn der Auftragnehmer einen Auftrag des Kunden in Textform bestätigt. Eine verspätete oder inhaltlich abweichende Annahme gilt als neues Angebot des Kunden, das der Annahme durch den Auftragnehmer bedarf.

Kostenvoranschläge sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ist eine wesentliche Überschreitung eines Kostenvoranschlags zu erwarten, teilt der Auftragnehmer dies dem Kunden unverzüglich mit. Die gesetzlichen Rechte des Kunden nach § 649 BGB bleiben unberührt.

Wünscht der Kunde nach Vertragsschluss Änderungen oder zusätzliche Leistungen, werden diese einschließlich der Vergütung vor der Ausführung gesondert in Textform vereinbart.

§ 3 Leistungsumfang und Ausführung

Art und Umfang der geschuldeten Leistung ergeben sich aus dem angenommenen Angebot beziehungsweise der Auftragsbestätigung einschließlich eines etwaigen Leistungsverzeichnisses.

Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen fachgerecht, mit der gebotenen Sorgfalt, unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik sowie mit geeignetem Personal. Leistungen, die einer besonderen Erlaubnis oder Eintragung bedürfen, werden nur im Rahmen der vorhandenen Erlaubnisse und Eintragungen oder durch entsprechend qualifizierte Nachunternehmer erbracht.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung des Vertrags geeignete und zuverlässige Nachunternehmer einzusetzen. Er bleibt dem Kunden gegenüber für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung verantwortlich.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, stellt der Auftragnehmer die für die Ausführung erforderlichen Geräte, Maschinen sowie Reinigungs- und Verbrauchsmittel. Materialien für Handwerks- und Renovierungsleistungen werden nach Maßgabe des Angebots geliefert und berechnet.

Das Weisungsrecht gegenüber dem eingesetzten Personal liegt ausschließlich beim Auftragnehmer. Eine Arbeitnehmerüberlassung ist nicht Gegenstand des Vertrags.

§ 3a Qualitätsstandard

Wir führen alle Leistungen fachgerecht, nach den anerkannten Regeln der Technik und mit qualifiziertem eigenem Personal des jeweiligen Fachbereichs aus. Verwendete Materialien entsprechen dem im Angebot beschriebenen Standard.

Für jeden Auftrag benennen wir einen festen Ansprechpartner. Arbeitsbereiche werden geschützt und nach jedem Arbeitstag aufgeräumt hinterlassen; die Übergabe wird gemeinsam mit dem Kunden dokumentiert.

Diese Qualitätsstandards beschreiben unsere Arbeitsweise und begründen keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Garantie im Sinne des § 443 BGB.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde stellt sicher, dass der Auftragnehmer zum vereinbarten Termin ungehinderten Zugang zu den Räumen, Flächen und Objekten erhält, in oder an denen die Leistung zu erbringen ist. Erforderliche Schlüssel, Zugangscodes, Zufahrts- und Parkmöglichkeiten sowie Genehmigungen (zum Beispiel der Hausverwaltung oder für Halteverbotszonen, soweit deren Beschaffung nicht vom Auftragnehmer übernommen wurde) stellt der Kunde rechtzeitig bereit.

Der Kunde stellt die für die Ausführung erforderlichen Anschlüsse für Wasser und Strom sowie, soweit vorhanden und erforderlich, Beleuchtung, Heizung und eine Möglichkeit zur Entsorgung von Abwasser in üblichem Umfang unentgeltlich zur Verfügung.

Der Kunde informiert den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten über alle ihm bekannten Umstände, die für die Ausführung und für die Sicherheit von Bedeutung sind. Dazu gehören insbesondere der Verlauf verdeckter Leitungen, bekannte Schadstoffbelastungen (zum Beispiel Asbest), besonders empfindliche Oberflächen und Materialien, bestehende Vorschäden sowie besondere Gefahrenquellen im Objekt.

Der Kunde wird gebeten, Wertgegenstände, Bargeld, wichtige Dokumente und besonders empfindliche Gegenstände vor Beginn der Arbeiten aus dem Arbeitsbereich zu entfernen oder gesondert zu sichern. Die Haftung des Auftragnehmers nach § 10 bleibt hiervon unberührt.

Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach und verzögert sich dadurch die Ausführung, verlängern sich vereinbarte Ausführungsfristen angemessen. Die gesetzlichen Ansprüche des Auftragnehmers, insbesondere nach den §§ 642 und 643 BGB, bleiben unberührt.

§ 5 Termine, Fristen und Verzögerungen

Ausführungstermine und Ausführungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder später in Textform ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Im Übrigen handelt es sich um voraussichtliche Termine, um deren Einhaltung sich der Auftragnehmer bemüht.

Verzögert sich die Ausführung aufgrund von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, insbesondere höhere Gewalt, extreme Witterung, behördliche Anordnungen, Arbeitskämpfe, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Lieferverzögerungen bei Material oder fehlende Mitwirkung des Kunden, verlängern sich die Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Der Auftragnehmer informiert den Kunden unverzüglich über solche Umstände und deren voraussichtliche Dauer.

Dauert die Behinderung länger als sechs Wochen oder ist ihr Ende nicht absehbar, sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten beziehungsweise den Vertrag zu kündigen. Bereits erbrachte Leistungen werden anteilig vergütet. Bereits gezahlte Beträge für nicht erbrachte Leistungen werden unverzüglich erstattet.

Gerät der Auftragnehmer in Verzug, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu. Für Schadensersatzansprüche gilt § 10.

§ 6 Absage und Verschiebung von Terminen durch den Kunden

Kann der Kunde einen vereinbarten Termin nicht wahrnehmen, teilt er dies dem Auftragnehmer so früh wie möglich mit, möglichst spätestens zwei Werktage vor dem Termin. Bei rechtzeitiger Mitteilung wird der Termin ohne zusätzliche Kosten verschoben.

Sagt der Kunde einen Termin kurzfristig ab oder kann die Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, zum vereinbarten Termin nicht ausgeführt werden (zum Beispiel weil kein Zugang zum Objekt gewährt wird), kann der Auftragnehmer Ersatz der ihm hierdurch tatsächlich und nachweislich entstandenen Aufwendungen verlangen, insbesondere für vergebliche Anfahrt, Wartezeiten und nicht anderweitig einsetzbares Personal. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden oder Aufwand nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist.

Das Recht des Kunden, einen Werkvertrag bis zur Vollendung des Werks jederzeit zu kündigen, bleibt unberührt. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen des § 648 BGB. Der Auftragnehmer kann danach die vereinbarte Vergütung verlangen, muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

Ein gesetzliches Widerrufsrecht des Verbrauchers nach § 12 wird durch die vorstehenden Regelungen nicht eingeschränkt.

§ 7 Preise und Zahlungsbedingungen

Es gelten die im Angebot beziehungsweise in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Gegenüber Verbrauchern werden Gesamtpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer angegeben. Gegenüber Unternehmern verstehen sich die Preise, soweit nicht anders ausgewiesen, netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

Leistungen, die nicht im Angebot enthalten sind und vom Kunden zusätzlich beauftragt werden, werden nach der hierfür getroffenen Vereinbarung gesondert vergütet. Ist eine Abrechnung nach Aufwand vereinbart, erfolgt sie auf Grundlage der vereinbarten Stunden- und Materialsätze und wird durch Leistungsnachweise belegt.

Der Auftragnehmer stellt seine Leistungen nach Ausführung in Rechnung, bei wiederkehrenden Leistungen in der Regel monatlich. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist. Bei Werkleistungen setzt die Fälligkeit der Schlusszahlung die Abnahme voraus.

Bei Aufträgen größeren Umfangs oder längerer Dauer kann der Auftragnehmer nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften (§ 632a BGB) Abschlagszahlungen für erbrachte Leistungen verlangen. Vorauszahlungen, zum Beispiel für besonders zu beschaffendes Material, werden nur auf Grundlage einer ausdrücklichen Vereinbarung im Angebot verlangt. Gesetzliche Schutzvorschriften zugunsten von Verbrauchern, insbesondere beim Verbraucherbauvertrag, bleiben unberührt.

Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dies gilt nicht für Gegenansprüche des Kunden aus demselben Vertragsverhältnis, insbesondere wegen Mängeln oder der Fertigstellung der Leistung. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 8 Abnahme und Übergabe

Soweit der Auftragnehmer einen Werkerfolg schuldet (zum Beispiel bei Handwerks-, Renovierungs- und einmaligen Reinigungsleistungen), ist der Kunde verpflichtet, die vertragsgemäß hergestellte Leistung nach Fertigstellung abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden (§ 640 Abs. 1 BGB).

Die Abnahme soll im Rahmen einer gemeinsamen Begehung erfolgen. Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, in dem das Ergebnis, etwaige Mängel und Vorbehalte des Kunden sowie Fristen für die Mängelbeseitigung festgehalten werden. Das Protokoll wird von beiden Parteien unterzeichnet. Jede Partei erhält eine Ausfertigung.

Als abgenommen gilt die Leistung auch, wenn der Auftragnehmer dem Kunden nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat (§ 640 Abs. 2 BGB). Ist der Kunde Verbraucher, tritt diese Wirkung nur ein, wenn der Auftragnehmer den Kunden zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat.

In sich abgeschlossene Teile der Leistung können auf Verlangen des Auftragnehmers gesondert abgenommen werden, soweit dies vereinbart ist.

Bei Leistungen ohne geschuldeten Werkerfolg (zum Beispiel Sicherheits- und Bewachungsdienste) findet keine Abnahme statt. Bei wiederkehrenden Leistungen, insbesondere der Unterhaltsreinigung, wird der Kunde gebeten, Beanstandungen unverzüglich nach der jeweiligen Ausführung mitzuteilen, damit der Auftragnehmer sie prüfen und zeitnah beheben kann. Die gesetzlichen Rechte des Kunden bleiben hiervon unberührt.

§ 9 Mängelansprüche (Gewährleistung)

Für Mängel der Leistung gelten die gesetzlichen Vorschriften, bei Werkleistungen insbesondere die §§ 633 ff. BGB, bei der Lieferung von Waren und Materialien die §§ 434 ff. BGB, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

Der Kunde wird gebeten, erkennbare Mängel möglichst umgehend und möglichst in Textform mit einer kurzen Beschreibung, gegebenenfalls mit Fotos, anzuzeigen. Für Verbraucher ist dies keine Voraussetzung für die Geltendmachung ihrer gesetzlichen Rechte. Für Kaufleute bleiben die Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB unberührt, soweit diese Vorschrift anwendbar ist.

Liegt ein Mangel vor, hat der Auftragnehmer zunächst das Recht und die Pflicht zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist. Der Kunde gewährt hierfür den erforderlichen Zugang. Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie verweigert oder ist sie dem Kunden unzumutbar, stehen dem Kunden die weiteren gesetzlichen Rechte zu, insbesondere Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt und, nach Maßgabe von § 10, Schadensersatz.

Keine Mängel der Leistung des Auftragnehmers sind Beeinträchtigungen, die auf unzutreffenden oder unvollständigen Angaben des Kunden, auf vom Kunden gestelltem Material, auf bindenden Anweisungen des Kunden trotz Bedenkenhinweises des Auftragnehmers, auf üblicher Abnutzung oder auf unsachgemäßer Behandlung nach Abnahme beruhen. Die Prüf- und Hinweispflichten des Auftragnehmers bleiben unberührt.

Die Verjährung von Mängelansprüchen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Garantien im Rechtssinne übernimmt der Auftragnehmer nur, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind.

§ 10 Haftung

Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen hat, sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

Für Umzugs- und Transportleistungen gelten vorrangig die gesetzlichen Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über das Frachtgeschäft und den Umzugsvertrag (§§ 407 ff., 451 ff. HGB) einschließlich der dort geregelten Haftungsbestimmungen und Haftungshöchstbeträge. Über diese Haftungsbestimmungen und die Möglichkeit, eine weitergehende Haftung zu vereinbaren oder das Gut zu versichern, informiert der Auftragnehmer den Kunden mit dem Angebot gesondert.

Der Kunde wird gebeten, Schäden, die im Zusammenhang mit der Ausführung der Leistung entstanden sind, dem Auftragnehmer unverzüglich nach Feststellung anzuzeigen, damit der Sachverhalt geklärt und der Versicherer informiert werden kann. Bei Umzugs- und Transportleistungen gelten die gesetzlichen Anzeigefristen des Handelsgesetzbuchs.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

Vom Auftragnehmer gelieferte Materialien, Waren und Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der auf sie entfallenden Vergütung Eigentum des Auftragnehmers, soweit sie nicht durch Einbau oder Verbindung kraft Gesetzes (§§ 946 ff. BGB) in das Eigentum des Kunden oder eines Dritten übergehen.

Ist der Kunde Unternehmer, gilt der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag. Der Kunde hat den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren, wenn Dritte auf die Vorbehaltsware zugreifen, insbesondere bei Pfändungen.

Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände bis zum Eigentumsübergang pfleglich zu behandeln.

§ 12 Widerrufsrecht für Verbraucher

Ist der Kunde Verbraucher und wurde der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen (zum Beispiel beim Kunden vor Ort) oder ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (zum Beispiel per E-Mail, Telefon, Messenger oder Online-Formular) geschlossen, steht ihm nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ein Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, bei Verträgen über Dienst- und Werkleistungen ab dem Tag des Vertragsschlusses.

Die vollständige gesetzliche Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular erhält der Verbraucher zusammen mit dem Angebot beziehungsweise spätestens bei Vertragsschluss in Textform. Maßgeblich für die Einzelheiten, insbesondere für Fristbeginn, Ausübung und Folgen des Widerrufs, ist diese Widerrufsbelehrung.

Soll der Auftragnehmer auf Wunsch des Verbrauchers bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Leistung beginnen, ist hierfür ein ausdrückliches Verlangen des Verbrauchers erforderlich, bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen auf einem dauerhaften Datenträger. Widerruft der Verbraucher in diesem Fall den Vertrag, hat er nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen zu leisten.

Das Widerrufsrecht erlischt unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 356 Abs. 4 BGB, wenn der Auftragnehmer die Leistung vollständig erbracht hat.

Das Widerrufsrecht besteht in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen nicht, insbesondere nicht bei Verträgen, bei denen der Verbraucher den Auftragnehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen (§ 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB). Dies gilt nicht für weitere bei dem Besuch erbrachte Leistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder für dabei gelieferte Waren, die nicht als Ersatzteile für die Reparatur oder Instandhaltung notwendig sind.

Unternehmern steht kein Widerrufsrecht zu.

§ 13 Laufzeit und Kündigung bei wiederkehrenden Leistungen

Bei Verträgen über wiederkehrende Leistungen, zum Beispiel Unterhaltsreinigung, Gartenpflege oder Sicherheitsdienste, richten sich Laufzeit, Verlängerung und Kündigungsfristen nach der individuellen Vereinbarung im Angebot beziehungsweise im Vertrag. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Grenzen für Laufzeiten und Kündigungsfristen.

Ist keine Laufzeit vereinbart, kann der Vertrag von beiden Parteien mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Mahnung mit einem nicht unerheblichen Teil der Vergütung in Verzug ist oder wenn die sichere Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht gewährleistet ist.

Kündigungen bedürfen der Textform.

§ 14 Datenschutz und Vertraulichkeit

Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), soweit dies für die Anbahnung, Durchführung und Abrechnung des Vertrags erforderlich ist. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung, die auf der Website facility-masters.de abrufbar ist.

Der Auftragnehmer und seine Mitarbeiter behandeln alle Informationen über die Verhältnisse des Kunden, die ihnen bei der Ausführung der Leistung bekannt werden, vertraulich. Überlassene Schlüssel und Zugangsmittel werden sorgfältig verwahrt, nur für die Vertragszwecke verwendet und nach Vertragsende unverzüglich zurückgegeben.

§ 15 Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ist der Kunde Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Staat, bleiben die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften dieses Staates unberührt.

Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Essen. Der Auftragnehmer ist in diesen Fällen auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

Der Auftragnehmer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen zu Beweiszwecken in Textform erfolgen. Der Vorrang individueller Vereinbarungen bleibt unberührt.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 BGB).

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